Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und P8 MARKETING. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit sie von diesen AVB oder von P8 MARKETING schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich abgedungen.
1.2. Diese AVB gelten bis zur Herausgabe neuer AVB durch P8 MARKETING auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AVB zustande kommen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige PR- und Werbevertrag. Von Angestellten oder Beauftragten von P8 MARKETING gemachte Zusicherungen sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
2.2. Die Angebote von P8 MARKETING sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von P8 MARKETING als angenommen.
2.3. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass der PR- und Werbevertrag als freier Dienstvertrag – und nicht teilweise als Werkvertrag anzusehen ist.
3. Honorar und Zahlung
3.1. Die Höhe des Entgelts wird in der jeweils gültigen Honorarrichtlinie von P8 MARKETING ausgewiesen und versteht sich exklusive Umsatzsteuer. Mit Vertragsabschluss erhält der Kunde die Honorarrichtlinie und bestätigt deren Kenntnis und Angemessenheit.
3.2. Kostenvoranschläge von P8 MARKETING sind verbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tat-sächlichen Kosten, die schriftlich veranschlagten übersteigen, wird P8 MARKETING den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die angezeigte Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen schriftlich widerspricht.
3.3. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden gemäß der jeweils gültigen Honorarrichtlinie von P8 MARKETING in Rechnung gestellt.
3.4. Wenn auf Kundenwunsch Arbeiten in der Nacht (20:00 Uhr – 07:00 Uhr) bzw. an Wochenend- oder Feiertagen erfolgen müssen, wird ein Aufschlag in Höhe von 100% auf die Stundensätze der jeweils gültigen Honorarrichtlinie von P8 MARKETING verrechnet.
3.5. Der Honoraranspruch von P8 MARKETING entsteht für jede einzelne erbrachte Leistung. Dies gilt auch für alle Leistungen von P8 MARKETING, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht zur bestimmungsgemäßen Umsetzung gelangen. Alle auftragsbezogenen Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
3.6. P8 MARKETING ist berechtigt, sowohl für das vereinbarte Honorar als auch für Barauslagen Akontozahlungen zu verlangen. Bei Projektaufträgen werden die ersten 50 % des Honorars mit der Auftragserteilung, weitere 30% nach Erbringung der Hälfte der vereinbarten Leistung und die restlichen 20% mit Abschluss des Projekts fällig. Für Barauslagen sind angemessene Akontozahlungen mit Auftragserteilung fällig.
3.7. P8 MARKETING ist berechtigt, Drittleistungen, die für den Kunden bezogen wurden, mit einem Aufschlag von 8% an den Kunden in Rechnung zu stellen.
3.8. P8 MARKETING ist berechtigt, das Honorar monatsweise abzurechnen. Rechnungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei verspäteter Zahlung ist diese berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% p.a. zu verrechnen. P8 MARKETING ist berechtigt, das Mahn- und Inkassowesen berufsmäßigen Parteienvertretern zu übertragen.
3.9. Wird eine monatliche Betreuung beauftragt, so erhöht sich die monatliche Betreuungspauschale ab dem 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Veränderungsrate des Verbraucherpreisindexes (VPI). Die Basis bildet jeweils der Wert des 1. Januars des Vorjahres.
4. Präsentationen
4.1. Für die Durchführung von Präsentationen steht P8 MARKETING - soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - ein angemessenes Honorar gemäß ihrer jeweils gültigen Honorarrichtlinie zu. Kommt es nach der Präsentation zu keinem PR- und Werbevertrag, so sind diesbezügliche Unterlagen unverzüglich P8 MARKETING zurückzustellen. Jegliche Nutzung von anlässlich der Präsentation erbrachten Leistungen, insbesondere auch Ideen oder Rohkonzepten, ist unabhängig von deren urheberrechtlichem Schutz unzulässig.
4.2. Werden im Zuge einer Präsentation eingebrachte Ideen und Konzepte für Kommunikationsmaßnahmen nicht in von P8 MARKETING gestalteten Werbemitteln für den Kunden verwertet, so ist P8 MARKETING berechtigt, diese anderweitig zu verwenden.
4.3. Führt die Präsentation zur Erteilung eines PR- und Werbeauftrags, so ist ein vereinbartes Präsentationshonorar auf das Endhonorar anzurechnen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von P8 MARKETING zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberrechtsschutz
5.1. Sämtliche Leistungen von P8 MARKETING, insbesondere auch Anregungen oder Ideen bzw. einzelne Teile daraus, bleiben in deren unbeschränktem Eigentum. Diesbezügliche Unterlagen können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung bzw. Kündigung des Vertrags – zurückverlangt werden. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind über Verlangen von P8 MARKETING unverzüglich zurückzustellen. Im Übrigen bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum.
5.2. Der Kunde erwirbt durch vollständige Bezahlung des Honorars das Recht der Nutzung der er-brachten Leistungen zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne anders lautende Vereinbarung darf der Kunde Leistungen von P8 MARKETING nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer der vertraglichen Beziehungen nutzen.
5.3. Für die Nutzung von Leistungen oder Werbemitteln steht P8 MARKETING eine angemessene Vergütung zu, welche sich nach Dauer und Umfang der weiteren Nutzung bestimmt.
6. Kennzeichnung
6.1. P8 MARKETING ist berechtigt, in allen ihren für den Kunden eingesetzten Werbemitteln und bei all ihren Werbemaßnahmen und sonstigen Kommunikationsmaßnahmen (z.B. Pressekonferenzen) auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht.
7. Überprüfungspflicht des Kunden
7.1. Sämtliche zur außenwirksamen Umsetzung gelangenden Leistungen von P8 MARKETING (z.B. Vorentwürfe, und dgl.) sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben Nachteile, die auf Grund nicht erteilter Freigaben (z.B. Stornogebühren bei Buchungen…) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
7.2. Der Kunde hat insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit aller außenwirksamen Leistungen von P8 MARKETING selbst zu überprüfen. Eine externe rechtliche Prüfung wird nur über schriftlichen Wunsch des Kunden veranlasst, der die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Er wird von P8 MARKETING vorgeschlagene Werbemaßnahmen bzw. Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs- bzw. kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, ein allenfalls mit der Durchführung der Werbemaßnahme bzw. der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen.
8. Termine
8.1. Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Kunden gegenüber P8 MARKETING erst dann zur Geltendmachung ihm gesetzlich zustehender Rechte, wenn eine nach schriftlicher Mahnung eingeräumte Nachfrist von mindestens 14 Tagen ungenutzt verstrichen ist. Allfällige daraus entstehende Ansprüche aus den Titeln der Gewährleistung oder Schadenersatz bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von P8 MARKETING. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei deren Beauftragten – lassen keine Verzugsfolgen entstehen.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
9.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach erbrachter Leistung bei P8 MARKETING schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Erfolgt die Reklamation berechtigt und rechtzeitig, steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw. auf Wandlung stehen dem Kunden erst dann zu, wenn P8 MARKETING, die Mängel, auch nach einem Monat nicht beheben konnte.
9.2. P8 MARKETING haftet für Schäden bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nur bei Nachweis von Vorsatz oder grobem Verschulden. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe dieser AVB unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden für Mängelfolgeschäden sind jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. P8 MARKETING leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung von Kommunikationsmaßnahmen aber keine Gewähr für den Fall, dass eine von ihr erbrachte Leistung nicht den erhofften Erfolg erreicht.
9.4. Für zur Bearbeitung überlassene Unterlagen des Kunden übernimmt P8 MARKETING keinerlei Haftung. Der Kunde haftet jedoch dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten und zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen (z.B. Texte, Bilder) nicht in Rechte Dritter eingreifen, im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden dürfen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Wird dem Kunden nachträglich bekannt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen zur Nutzung ungeeignet sind, so hat er P8 MARKETING unverzüglich darüber zu informieren und allfällig dadurch entstandene Mehrkosten zu ersetzen.
9.5. P8 MARKETING ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte und zur Bearbeitung überlassene Materialien, Unterlagen und dgl., die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, zurückzuweisen oder zu entfernen, ohne dass dem Kunden dadurch Forderungen welcher Art auch immer entstehen.
9.6. Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher, oder berufsrechtlicher Bestimmungen bei zur Umsetzung gelangenden Werbemaßnahmen ist aus-schließlich der Kunde verantwortlich (vgl. Pkt. 7.2). Eine Haftung von P8 MARKETING ist demnach jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde erklärt, P8 MARKETING für allfällige Ansprüche Dritter, die auf einem derartigen Verstoß beruhen, schad- und klaglos zu halten.
10. Vertragsbeendigung
10.1. Der PR- und Werbevertrag endet mit seiner vertraglich bestimmten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann dieser von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Eine sofortige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
11. Verschwiegenheitspflicht
11.1. P8 MARKETING sagt dem Kunden Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten zu, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über ihn bekannt werden und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Sie wird dafür Sorge tragen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch durch ihre Angestellten und Beauftragten erfüllt wird. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des PR- und Werbevertrags.
11.2. Diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (z.B. Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte von P8 MARKETING erforderlich ist.
11.3. Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist P8 MARKETING unbefristet und unwiderruflich berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden.
12. Vollmacht
12.1. Der Kunde erteilt P8 MARKETING Vollmacht, in dessen Namen und auf dessen Rechnung für die Umsetzung vereinbarter PR- bzw. Werbekonzepte im Rahmen des frei gegebenen Budgets erforderliche Lieferungen oder Leistungen (z.B. Fotos, Druckwerke, Markenanmeldungen und dgl.) bei Behörden oder externen Professionisten zu marktüblichen Bedingungen in Auftrag zu geben.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen von P8 MARKETING aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten. Ein Kunde darf nur gegen von P8 MARKETING ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-6020 Innsbruck. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jedoch die für P8 MARKETING jeweils günstigere Norm.
13.3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AVB bzw. des PR- und Werbevertrags sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Form-erfordernis abzugehen.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AVB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen jener wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.